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provoicecom GmbH

Am Heilbrunnen 115
D-72766 Reutlingen

Telefon: +49 (0) 7121 43 30 19-30
Telefax: +49 (0) 7121 43 30 19-40
Email: info(at)provoicecom(dot)de

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ALLGEMEINE GESCHÄFTBEDINGUNGEN
für Leistungen und Lieferungen der Firma provoicecom GmbH Reutlingen


A. Allgemeines – Geltungsbereich – Begriffsbestimmung

1. Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, die wir mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen schließen, unterliegen den nachstehenden Bedingungen, soweit sich aus den Einzelverträgen, besonderen Geschäftsbedingungen oder Leistungsbeschreibungen nichts Abweichendes ergibt.

2. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluss teilweise oder ganz ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für inhaltliche Änderungen.

3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn provoicecom diesen im Einzelfall nicht widerspricht und den Vertrag durchführt. Wir widersprechen diesen hiermit generell.

4. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Kunden.

5. Änderungen der Bedingungen werden bei Dauerschuldverhältnissen dem Kunden jeweils schriftlich unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mitgeteilt und gelten fortan als vereinbart, wenn der Kunde das Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderungsmitteilung zu widersprechen.

6. „Ware“ im Sinne dieses Vertrages sind alle vertragsgemäß dem Kunden zu überlassenden Gegenstände einschließlich Software, auch soweit sie unkörperlich, z.B. durch elektronische Übertragungsmittel zur Verfügung gestellt wird.


B. Angebot – Angebotsunterlagen – Kostenvoranschlag – Annahmen

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertragsverhältnis mit dem Kunden kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung oder Leistung zustande.

2. An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Dokumentationen, Kalkulationen u.a. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke genutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Der Besteller ist verpflichtet, unser Angebot sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Das gilt insbesondere für Projektangebote, in denen wir als solche bezeichnete Annahmen getroffen haben, die wir unserer Kalkulation und Leistungsbeschreibung zugrunde gelegt haben. Treffen derartige Annahmen nicht zu, wird uns der Besteller davon unterrichten, damit wir das Angebot korrigieren können.

4. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

5. Ergeben sich aufgrund einer Bonitätsprüfung begründete Zweifel an der Bonität des Bestellers kann provoicecom die Annahme des Auftrags von der Gestellung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen, die in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstitutes zu erbringen ist. Erbringt der Besteller die Sicherheitsleistung nicht, behält sich provoicecom vor, den Auftrag abzulehnen.

6. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

7. Wird im Auftrag des Bestellers ein Kostenvoranschlag erstellt, sind die Kosten entsprechend nach Zeitaufwand vom Besteller zu erstatten.


C. Lieferungs – und Leistungsumfang – Leistungszeit

1. Umfang, Art und Zeitpunkt der vertraglich geschuldeten Leistung / Lieferung ergibt sich im einzelnen aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Änderungen der Leistungsbeschreibung gelten als genehmigt, wenn der Besteller ihnen nicht innerhalb zwei Wochen ab Zugang ihrer schriftlichen Mitteilung widerspricht und provoicecom auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

2. Die von provoicecom genannten Termine sind unverbindliche Plantermine, die unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Mitwirkung des Kunden sowie einem planmäßigen Fortgang der Arbeiten stehen, insbesondere der rechtzeitigen und vollständigen Erbringung von Vorleistungen oder Genehmigungen Dritter.

3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus.

4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls die Absendung oder Abholung ohne unser Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist.

5. Alle Lieferungen erfolgen ab Haus. Unabhängig von der Regelung der Transportkosten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Sache mit Auslieferung an die mit der Versendung beauftragte Person oder Firma auf den Besteller über, auch wenn wir die Versendung selbst durchführen.

6. Verzögert sich eine Leistung über den von uns zugesagten Zeitpunkt hinaus, ist uns eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde insoweit durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, als der Liefergegenstand nicht bis zum Ablauf der Nachfrist versandbereit gemeldet oder ausgeliefert ist.

7. Bei höherer Gewalt sowie bei sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrags in Frage stellen und von uns nicht zu vertreten sind, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Leistung zeitlich hinauszuschieben, ohne dass dem Kunden hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Der Kunde kann von uns innerhalb von zwei Wochen ab Eintritt des Ereignisses eine schriftliche Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder ob wir innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen werden.

8. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden für ihn zumutbar sind.

9. Lieferverpflichtungen unsererseits und Lieferfristen ruhen, solange der Kunde mit der Annahme oder sonstigen Verpflichtungen, insbesondere mit nicht unerheblichen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist, ohne dass dadurch unsere Rechte aus dem Verzug des Kunden berührt werden.

10. provoicecom bedient sich zur Erbringung ihrer Leistungen der Telekommunikationsnetze Dritter. Wir übernehmen daher keine Gewähr für den Fall, dass wir unsere Vertragsleistungen deshalb nicht erbringen können, weil Dritte uns die zur Leistungserbringung technisch erforderlichen Übertragungswege nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stellen.


D. Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde hat uns die zur Erbringung der geschuldeten Leistung bzw. Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2. Soweit Leistungen am Geschäftssitz des Kunden zu erbringen sind, hat uns der Kunde umfassenden und vollständigen Zugang zu den Bereichen zu gewähren, in denen die Arbeiten auszuführen sind. Soweit erforderlich stellt uns der Kunde qualifiziertes Personal unentgeltlich zur Verfügung.

3. Erbringt der Kunde die vorgenannten Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig oder unvollständig und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwand, können wir unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche die Änderung des Zeitplans und der Preise verlangen.


E. Preise – Vergütung – Zahlungsbedingungen - Zahlungsverzug

1. Für alle Preise, Vergütungen und Lizenzgebühren gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Konditionen. Alle Entgelte verstehen sich – falls nichts anderes angegeben – zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten und werden mit Ablauf dieses Datums fällig. Ein Skonto wird nicht gewährt. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

3. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.

4. provoicecom ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, werden Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

5. Rückerstattungsansprüche des Kunden (z.B. aufgrund Überzahlungen, Doppelzahlungen etc.) werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und mit der nächsten fälligen Rechnung verrechnet.

6. Werden Zahlungen gestundet oder gerät der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, schuldet er ab dem in der Stundungsvereinbarung genannten Zahlungstermin bzw. dem Zeitpunkt des Verzugseintrittes Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinsssatz. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.

7. In einer laufenden Geschäftsbeziehung sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen sofort fällig zu stellen, wenn der Kunde mit nicht unerheblichen Beträgen und nicht nur für kurze Zeit sich im Verzug befindet oder uns Umstände bekannt werden, die Anlaß zur Annahme der Gefährdung der Zahlungen geben oder über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines solchen Verfahrens abgelehnt oder die Liquidation beschlossen wurde. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von sämtlichen Verträgen zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.

8. Gerät der Kunde mit der Zahlung der geschuldeten Entgelte um mehr als vier Wochen in Verzug, sind wir berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zu sperren. Die Sperrung entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.


F. Aufrechnung – Zurückbehaltung - Abtretung

1. Die Aufrechnung gegen eine Forderung von provoicecom ist nur zulässig, soweit die der Aufrechnung zugrunde liegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt entsprechend auch für Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden, wobei er solche Rechte nur geltend machen kann, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

2. Die Abtretung gegen uns gerichteter Forderungen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354a HGB.


G. Vertragslaufzeit und Kündigung

1. Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung werden Einzelverträge unbefristet geschlossen. Sie können von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das nächste Monatsende gekündigt werden.

2. Entscheidet sich der Kunde bei Vertragsschluss für die Vereinbarung einer Mindestlaufzeit, kann der Vertrag frühestens mit einer Frist von vier Wochen zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum nächsten Monatsende. Die Mindestvertragslaufzeit beginnt mit dem Tag, ab dem erstmals von provoicecom ein monatliches Entgelt in Rechnung gestellt wird.

3. Vertragskündigungen bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der jeweils anderen Partei bzw. das Stellen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung eines solchen Antrags mangels Masse der Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Zahlungsverzug im unter E. Ziffer 8 genannten Umfang.

5. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses endet automatisch die Bereitstellung sämtlicher Leistungen und Dienste durch provoicecom ohne dass es einer gesonderten Mitteilung bedarf.

6. Bei Vertragsbeendigung ist der Kunde verpflichtet, alle ihm vermieteten technischen Einrichtungen spätestens 14 Tage nach Zugang der Endabrechnung an provoicecom zurückzugeben.

7. Im Falle einer vom Kunden zu vertretenden vorzeitigen Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit einer Mindestlaufzeit kann provoicecom einen pauschalierten Schadenersatzanspruch in Höhe von 80 % der bis zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit zu zahlenden nutzungsabhängigen Entgelte geltend machen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.


H. Abnahmen Ist nach Gesetz oder Vertrag eine Abnahme erforderlich, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

1. Auf unseren Wunsch hin sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.

2. Eine Teil- oder Endabnahme gilt spätestens als erklärt, wenn der Besteller nach Ablieferung der Leistung und angemessener Prüfungsfrist nicht innerhalb einer von uns schriftlich gesetzten weiteren Frist die Abnahme unter Angaben von Gründen schriftlich verweigert.


I. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Haupt- und Nebenforderungen einschließlich der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der laufenden Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm unter Eigentumsvorbehalt überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in unsere Eigentums- und Forderungsrechte hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen unter Übergabe der Pfändungsprotokolle sowie sonstiger Unterlagen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu ersetzen, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

4. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Kunden das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Kunden übergeht.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


J. Mängelrügen – Ansprüche des Kunden bei Mängeln

1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sowie Rügen wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Zur Fristwahrung gilt die rechtzeitige Absendung der Mitteilung. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Mängelansprüche insoweit ausgeschlossen.

2. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Kunden nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden kein Interesse hat.

3. Die Geltendmachung von Sachmängeln bei gebrauchten Sachen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche und Ansprüche aus einer von uns erteilten Zusicherung.

4. Wird vom Kunden berechtigterweise die Mangelhaftigkeit einer Sache geltend gemacht, werden wir binnen angemessener Frist nacherfüllen. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen, wobei wir befugt sind, bei jedem neuen Nacherfüllungsversuch von der einen zur anderen Art zu wechseln.

5. Die Mängelbeseitigung kann, soweit es dem Kunden zumutbar ist, auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen erfolgen.

6. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten werden von uns getragen. Zusätzliche Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Kunde die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, trägt der Kunde.

7. Das Recht zur Minderung des Preises oder zum Rücktritt vom Vertrag hat der Kunde nur dann, wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist oder wir eine vom Kunden schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lassen ohne den Mangel zu beheben. Die Nacherfüllung gilt erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.

8. Für unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder durch Dritte haften wir für die daraus entstehenden Mängel oder Schäden nicht.

9. Die Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrenübergang. Für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

10. Nimmt uns der Kunde auf Nacherfüllung in Anspruch und stellt sich heraus, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung nicht besteht (z.B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung, Fehlen eines Mangels etc.), so hat uns der Kunde alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware und der Nacherfüllung enstehenden Kosten zu erstatten.


K. Haftungsbeschränkung – Haftungsbegrenzung

1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit weder eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichlichkeit vorliegt.

3. Soweit unsere Haftung nicht ausgeschlossen ist, haften wir nur für den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens und nur bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses. Das gleiche gilt bei Haftung wegen anfänglichen Unvermögens, für entgangenen Gewinn oder aus einer abgegebenen Garantieerklärung.

4. Soweit unsere Schadenersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

5. Dem Kunden ist bekannt, dass er im Falle eines Schadens eine Schadensminderungspflicht hat.

6. Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nur, wenn der Kunde mit der gebotenen Sorgfalt und Häufigkeit eine Datensicherung durchgeführt hat und diese gesicherten Daten zur Reproduzierung genutzt werden können. Unsere Haftung ist in diesen Fällen auf die Höhe des Aufwandes der Wiederherstellung der nicht verfügbaren Daten beschränkt.

7. Für Aufwendungsersatzansprüche gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.


L. Geheimhaltung – Datenschutz – Fernmeldegeheimnis

1. Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei geheim zu halten. Dies gilt auch für alle nicht offenkundigen Informationen über die andere Partei.

2. provoicecom verpflichtet sich, das Fernmeldegeheimnis zu wahren und beachtet im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.


M. Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand – Sonstiges

1. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden / Bestellern unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

2.  Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz unseres Unternehmens, wobei wir aber berechtigt sind, den Besteller an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll so umgedeutet werden, dass der mit ihr beabsichtigte rechtliche oder wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

5. Die Daten des Kunden werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses und unter Wahrung des Datenschutzes elektronisch gespeichert.

6. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

( Stand: Januar 2009 )


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